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  Dorfgemeinschaft Schönhausen e.V.

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Dorfgemeinschaft Schönhausen

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Impressum

 

© by B. Limburg

Dorfgemeinschaft Schönhausen e.V.

 

 

Dorfgemeinschaft Schönhausen e. V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

1.1 Die Dorfgemeinschaft Schönhausen führt den Vereinsnamen Dorfgemeinschaft Schönhausen e. V.

1.2 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Erkelenz unter der Nummer VR 819  vom 15.02.2000 eingetragen.

1.3 Der Sitz des Vereins Dorfgemeinschaft Schönhausen e. V. ist Wegberg.

 

§ 2

Zweck und Ziel 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2 Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

Förderung des Nachbarschafts- und Gemeinschaftslebens,

Förderung der Heimatpflege

Förderung der Dorfjugend,

Pflege von Brauchtum und Tradition,

Unterhaltung, Pflege und Erweiterung von Gemeinschaftsanlagen,

Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes

Unterhaltung, Pflege und Erweiterung eines Kinderspielplatzes,

Unterhaltung, Pflege und Erweiterung eines Bouleplatzes und Förderung des Boulesports

Verbesserung von Wohnqualität und Lebensraum in Schönhausen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins Dorfgemeinschaft Schönhausen e. V. erfolgt auf schriftlichen Antrag.

3.2 Nicht in Schönhausen lebende Personen können ebenso durch schriftlichen Antrag dem Verein beitreten. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

3.3 Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand.

 

§ 4

Der Vorstand

4.1 Der Vorstand besteht aus: dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem  Kassierer und vier Beisitzern.

4.2 Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

4.3 Der Vorstand fasst alle Beschlüsse in der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit.

4.4 Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Personen sind alleine vertretungsberechtigt.

  § 5

Mitgliederversammlung

5.1 Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Auf dieser Versammlung hat der Vorstand den Jahres- und Kassenbericht vorzutragen.

5.2 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

5.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der erschienenen Personen gefasst, und sind vom Schriftführer zu protokollieren.

5.4 Die Mitgliederversammlung beschließt die Annahme und Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Personen erforderlich.

  § 6

Beiträge und Vermögen

6.1 Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

6.2 Der Verein finanziert sich darüber hinaus aus freiwilligen Spenden.

6.3 Bei einer Auflösung oder Liquidation des Vereins geht das gesamte Vermögen an das SOS Kinderdorf in Dalheim über.  

 

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